Allgemeine Geschäftsbedingungen – II
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie schriftlich von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsende fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht auch für die Mitarbeiter der Auftragnehmerin.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit der Auftraggeber entsprechend § 5 Abs. 2 des Beratungsvertrages eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und die Auftragnehmerin im Schadensfall nach den Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
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