Apollo König zum zertifizierten Immobilien Sachverständigen bestellt
Herr Apollo König hat seine Zertifizierung zum Immobiliensachverständigen erfolgreich absolviert. Herzlichen Glückwunsch!
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Herr Apollo König hat seine Zertifizierung zum Immobiliensachverständigen erfolgreich absolviert. Herzlichen Glückwunsch!
Die Zertifikate von Dr. Andreas Hey und Frau Catherina Mangelsdorf wurden durch die Dekra nach erfolgreicher Prüfung erweitert. Zur zertifizierten Dienstleistung gehören nun auch die Bewertung von Wohneigentum, Gutachten zur Beleihungswertverordnung sowie die Bewertung von grundbuchlichen Sonderrechten (Wohnrechte, etc.) sowie Erbbaurechten.
Was als Hobby begann, hat sich nunmehr zu einem Geschäftsmodell im Bereich Immobilienbegutachtung und Schadensfeststellung gemausert. Für unsere Kunden bieten wir nunmehr den Drohnenbeflug in genanten Bereichen an. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Grenzen von Drohnenflügen sprechen Sie uns bitte an!
Nachdem der Lehrgang erfolgreich absolviert und ein Prüfungsgutachten erstellt wurde, sind nun auch die offiziellen Zertifikate für Catherina Mangelsdorf und Dr. Andreas Hey eingetroffen! Wir gratulieren!
Dr. Andreas Hey und Catherina Mangelsdorf haben erfolgreich den Lehrgang zum Dekra zertifizierten Immobilienbewerter für Standardimmobilien absolviert! Die Audita – Dr. Hey Consulting GmbH ist nun in der Lage, Gutachten für Standardimmobilien zu erstellen. Für Anfragen und Angebote wenden Sie sich bitte per Mail an andreas.hey@audita.de.
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß BVerfG, Mitteilung vom 11. 2. 2016 – 8/16 (lexetius.com/2016,106) [1] Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die […]
Die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubiger ist die Voraussetzung für viele Formen der Anfechtung nach § 130 ff. InsO (Sanierungskonzept). Die Vorlage eines Sanierungsgutachtens stellt nicht zwingend die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Insolvenzrechts dar. Die Leitlinien des BGH: BGH, Urteil vom 12. 5. 2016 – IX ZR 65/14 a) Den Gläubiger, der die (drohende) […]
In der Entscheidung vom 16.6.2016 (IX ZR 23/15) führt der BGH seine Entscheidungen zur Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit durch einen Gläubiger weiter aus: „Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, […]