Apollo König zum zertifizierten Immobilien Sachverständigen bestellt

Herr Apollo König hat seine Zertifizierung zum Immobiliensachverständigen erfolgreich absolviert. Herzlichen Glückwunsch!

Erweiterung von Zertifikaten im Bereich Immobilienbewertung

Die Zertifikate von Dr. Andreas Hey und Frau Catherina Mangelsdorf wurden durch die Dekra nach erfolgreicher Prüfung erweitert. Zur zertifizierten Dienstleistung gehören nun auch die Bewertung von Wohneigentum, Gutachten zur Beleihungswertverordnung sowie die Bewertung von grundbuchlichen Sonderrechten (Wohnrechte, etc.) sowie Erbbaurechten.

Erweiterte Leistungen durch Drohnenbeflug

Was als Hobby begann, hat sich nunmehr zu einem Geschäftsmodell im Bereich Immobilienbegutachtung und Schadensfeststellung gemausert. Für unsere Kunden bieten wir nunmehr den Drohnenbeflug in genanten Bereichen an. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Grenzen von Drohnenflügen sprechen Sie uns bitte an!

Zertifikate durch Dekra ausgestellt!

Nachdem der Lehrgang erfolgreich absolviert und ein Prüfungsgutachten erstellt wurde, sind nun auch die offiziellen Zertifikate für Catherina Mangelsdorf und Dr. Andreas Hey eingetroffen! Wir gratulieren!

Dr. Andreas Hey und Catherina Mangelsdorf haben erfolgreich Zertifizierungslehrgang "Immobilienbewerter" absolviert

Dr. Andreas Hey und Catherina Mangelsdorf haben erfolgreich den Lehrgang zum Dekra zertifizierten Immobilienbewerter für Standardimmobilien absolviert! Die Audita – Dr. Hey Consulting GmbH ist nun in der Lage, Gutachten für Standardimmobilien zu erstellen. Für Anfragen und Angebote wenden Sie sich bitte per Mail an andreas.hey@audita.de.

Bundesverfassungsgericht entscheidet über den Ausschluss juristischer Personen zum Amt des Insolvenzverwalters

Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß
BVerfG, Mitteilung vom 11. 2. 2016 – 8/16 (lexetius.com/2016,106)
[1] Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen wurde, hat der Senat zurückgewiesen. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er durfte aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Zudem verfügen juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage – jedenfalls faktisch – über einen Marktzugang, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermöglicht.

BGH konkretisiert die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit bei Sanierungskonzepten

Die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubiger ist die Voraussetzung für viele Formen der Anfechtung nach § 130 ff. InsO (Sanierungskonzept). Die Vorlage eines Sanierungsgutachtens stellt nicht zwingend die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Insolvenzrechts dar. Die Leitlinien des BGH:
BGH, Urteil vom 12. 5. 2016 – IX ZR 65/14

a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.
b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.
c) Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners.
d) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet.
e) Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer e. V. in dem IDW Standard S6 (IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben.
http://lexetius.com/2016,1478

Anfechtung und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit

In der Entscheidung vom 16.6.2016 (IX ZR 23/15) führt der BGH seine Entscheidungen zur Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit durch einen Gläubiger weiter aus:
„Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit.“
Unter diesem Aspekt werden die Anfechtungen von kongruenten und inkongruenten Forderungen künftig weiter erleichtert werden.