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Immobilien-Wertgutachten
als Mittel zur Lead-Generierung (Kundendatengewinnung) ist unzulässig!
Nach der Schuldrechtsreform 2022 als Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie (EU) 770/2019 stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nunmehr eindeutig klar, dass wenn Verbraucher für den Erhalt von Leistungen personenbezogene Daten bereitstellt, dann steht dies der Zahlung eines Geldbetrages gleich. Personenbezogene Daten sind damit ein wirtschaftlicher Wert, mit dem Waren und Dienstleistungen bezahlt werden können. Unmittelbare Folge der Ergänzungen in § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB ist, dass nunmehr das Verbraucherschutzrecht hierauf anwendbar ist.
„Das Verbraucherschutzrecht gilt nach den Neuregelungen dann, wenn ein Verbraucher dem Anbieter personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO bereitstellt oder sich dazu verpflichtet. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die der Anbieter braucht, um seine Leistung zu erbringen. Wenn der Anbieter die bereitgestellten Daten nur zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung anderer rechtlicher Pflichten verarbeitet, ist das Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar. Beispiele hierfür sind etwa die überlassene E-Mail-Adresse, um ein digitales Angebot zuzuschicken.“ Auch die Angabe von Rechnungs- und Buchungsdaten, die der Anbieter zur Erfüllung von steuerrechtlichen Pflichten benötigt, sind ausgenommen.
vgl. https://digitalisierungsrecht.eu/bezahlen-mit-daten/ zuletzt aufgerufen 04.11.2024
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html und
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html