Umfang der D&O Versicherung

Häufig überschätzen Geschäftsführer den Umfang der von ihnen angeschlossenen Versicherungen. Insbesondere die sogenannte D&O Versicherung bietet oftmals nicht den Schutz, den sich die Betroffenen von dieser Versicherung erwartet haben. In hohem Maße trifft dies auf den Falle der Haftung gemäß § 64 GmbHG zu.

https://www.lto.de/…/olg-duesseldorf-4u-9316-do-versicheru…/

In den letzten Monaten hatten wir mit diversen Fällen dieser Art zu tun.

Die Versicherungen lehnten pauschal alle Ansprüche aus der Versicherung ab. Hier konnten wir unsere Mandanten in besonderer Weise argumentativ unterstützen und die Versicherungsgesellschaften zur Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten bringen.

Eines ist aber auch klar. Die Versicherungen werden den später dann möglicherweise ausgeurteilten Betrag des Schadenersatzes nicht ersetzen.

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