„Das Gegenteil von Gut … ist gut gemeint“ (Kurt Tucholsky)

K.T. hat sicherlich nicht an die Insolvenzordnung gedacht, als er das schrieb. Sein Zitat trifft aber – etwas überdehnt –die gut gemeinten Paragraphen 130ff der InsO, die nach 21 Jahren nicht mehr ganz taufrisch wirken.
Hilfe in der Unternehmenskrise führt schnell zu kontraproduktiv Anfechtungsrisiken. Gläubigerschutz versus Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen! Aber auch Banken, Lieferanten und Sanierer sind Gläubiger und sehen sich oft dem Generalverdacht der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung ausgesetzt.
Ob der Vorwurf per se richtig ist, dass Insolvenzverwalter nur wegen Ihres Profits an Massemehrung interessiert sind, sei dahin gestellt. Sicher ist, dass Insolvenzverwalter nicht das Regressrisiko eingehen, indem Sie legalen Masseansprüchen nicht nachgehen.
„Zudem werden wir das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs … auf den Prüfstand stellen.“: Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, Seite 19. Da steht es nun, keine zwei Jahre alt – direkt vor dem Absatz „Bürokratieabbau“. Hilfestellungen in der Sanierung zu geben bleibt aber auch im Jahr 2015 weiterhin riskant und erzeugt erheblichen bürokratischen Aufwand.
Eine Sanierung der InsO durch den Gesetzgeber würde nicht nur die angestrebte „Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs“ geben sondern auch bürokratieabbauend wirken. Das ist bisher passiert: ESUG (Stufe 1), eine Überarbeitung der Restschuldbefreiung (Stufe 2) und ein Konzerninsolvenzrecht (Stufe 3 – bisher nicht umgesetzt). Und auch die Stärkung der Arbeitnehmerrechte über den §130 InsO steht aus.
Wenn es im Kleinen schon nicht zu schaffen ist, wir wäre es dann mit einer Insolvenzordnung für Staaten? Und dann gleich auch ein Kreditwesengesetz und etwas „Basel 1 – n“ für Politiker, die wie Banker auftreten.

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