BGH urteil zur Strafbarkeit von Cum Ex Geschäften

Lange erwartet und wegweisend. Der BGH urteilt zur Strafbarkeit der Cum Ex Geschäfte.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021146.html?nn=10690868

„Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; gegen den Mitangeklagten D. hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Zudem hat es bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro sowie bei dem Bankhaus W. als der Einziehungsbeteiligten in Höhe von ca. 176 Millionen Euro eingezogen.“

Der BGH bestätigte nun den Schuldspruch.

„Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.“

Die Tragweite der Entscheidung kann gar nicht hoch genug bewertet werden.

„An einer vorsätzlichen Begehung konnte – wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat – kein Zweifel bestehen, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt haben.“

Nunmehr können die Gewinne aus diesen Taten rechtssicher eingezogen werden. Angesichts der Schäden und des Vorsatzes sind die verhängten Freiheitsstrafen doch eher milde.

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