Subventionsbetrug bei Coronahilfen
Die Frage nach der Rückzahlung der Coronahilfen wird jetzt immer lauter gestellt.
Die unbürokratische Auszahlung hat auch viele Betrüger auf den Plan gerufen, die Rede ist von Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht schon die falsche Angabe im Antrag, da bereits die Vermögensgefährdung (die dadurch implizierte Einschränkung staatlichen Handelns) als Schutzzweck des Staates in der Norm definiert ist.
In diesem Aufsatz werden die wesentlichen Eckpunkte kurz dargestellt und der Autor kommt zu der Conclusio dass:
„Wenn der Mandant zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen durfte, dass ein Förderbedarf bestand, und er bei der Beantragung könnte i.d. R. weder von Vorsatz noch von Leichtfertigkeit auszugehen sein. Unklarheiten in den Vergaberichtlinien oder deren Neuregelung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung dürfen strafrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da es sich um strafrechtliche Fragen handelt, dürfen Steuerberater ihre Mandanten hierzu nicht beraten. Sie können nur allgemeine Hinweise geben.“
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