Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz.

§ 2 Abs 1 Krankheitserreger. Vermehrungsfähiges Agens.

§ 2 Abs. 2 Infektion. Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus.

Beides kann weder durch PCR Tests noch durch Schnelltests erkannt werden.

Entscheidungen müssen eine tragfähige Grundlage im Tatsächlichen haben.

Verhältnismäßigkeitsprinzip. Übermaßgebot.

In der geplanten Novellierung des IfSG wird an den Inzidenzwert angeknüpft, der in der derzeitigen Form der Ermittlung die gesetzlichen Tatbestände des IfSG nicht nachweisen kann.

21.04.2021

Wir haben uns als Gesellschaft mal darauf geeinigt, dass bestimmte Grenzen auf keinen Fall überschritten werden dürfen. Auch nicht für eine vermeintlich gute Sache.

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