Rechtsbeugung in Familiensachen

Die erneute Durchsuchung des Richters aus Weimar in der Sache § 1666 BGB wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/durchsuchung-familienrichter-amtsgericht-weimar-corona-rechtsbeugung-sachverstaendige/

Zunächst ist festzuhalten: Rechtsbeugung (genauso wie das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse) sind schwerwiegende Straftaten, die sich gegen Grundpfeiler der demokratischen Grundordnung richten. Entsprechendem Verdacht muss also nachgegangen werden.

Zudem muss man bei der Bewertung des Sachverhaltes immer berücksichtigen, dass die Lage laut Ermittlungsakte andere Aspekte beinhalten kann, als in der Öffentlichkeit bekannt ist.

„Der BGH hat auch in seinem Urteil vom 22.01.2014 (2 tR 479/13, BGHSt 59,144-150) zur Rechtsbeugung durch Richter und andere Beamte grundsätzlich Stellung bezogen. Danach macht sich ein Richter wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist.“

Nach den dem interessierten Laien zugänglichen Informationen (!) ist dies vor dem Hintergrund verschiedener Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hoffen wir für den Rechtsstaat, dass es hinreichende Tatsachen gibt, die die weitere Durchsuchung und Beschuldigung rechtfertigen. Ansonsten ist die Justiz dem schlimmsten aller Vorwürfe ausgesetzt: eine politische Justiz zu sein.

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